
Unsere Preise
Hier findest Du einen Überblick über unsere Preise für die Ausbildung und Mitgliedschaft.
Um an unseren Ausbildungsangeboten vor allem der Praxis (außerhalb der reinen KVHS-Theorie-Kurse) teilzunehmen, musst Du Mitglied sein, d.h. Du musst zu den Kosten von Deinem jeweiligen Kurs noch die einmalige Aufnahmegebühr, sowie die jährliche Mitgliedschaftsgebühr hinzurechnen.
Außerdem muss jedes Mitglied beim Segel-Lust e.V. auch einen Teil Arbeitsstunden beitragen. Das sind meistens Arbeiten rund um die Boote, zum Beispiel gemeinsame Reparatur- Wartungs-sowie Putz-Arbeiten. Es kann aber auch Organisatorisches rund um den Verein sein wie das Updaten der Homepage oder ein Vereinsamt – je nach Deinen Kenntnissen und Vorlieben.
Aufnahmegebühr
45 EUR einmalig
Mitgliedschaft
90 EUR / Jahr
Arbeitsstd./Verein
8 Std. bzw. 8h á 15 € Ersatzgeld / Jahr.
SBF Binnen Praxis
175 EUR
(+ Mitgliedschaftsgeld)
Motorboot Praxis
60 EUR pro Fahrt (inkl. Prüfung)
SKS : Praxis: Etwa
600 EUR/6 Tage
1. Anmeldung für die Freizeit
2. Crew-Vertrag und:
3. Mitglieds-Antrag
HIER NUN DAS KLEINGEDRUCKTE
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ANMELDUNG
Teilnahme-Bedingungen für die Regatta-Freizeit 2025 des Vereines Segel-Lust e. V.
Vorschlag zum „Crew-Vertrag“
Die "Datenschutzerklärung" findest du im Anschluss an diese Anmeldung!
Die allgemeinen Teilnahme- und Mitsegel-Bedingungen für (Regatta-)Freizeiten des Vereines Segel-Lust e. V. - sind Bestandteil Deiner* Anmeldung. Dein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser Bedingungen bestätigst Du mit Deiner* Anmeldung.
*An Bord sagt man traditionell DU.
Wir sind ein im Vereinsregister eingetragener Segelverein,
welcher einzelne Plätze auf gaffelgetakelten Segelkieljollen auf der Pfingst-Regatta-Segelfreizeit anbietet. Du charterst (d.h. Du mietest) bei uns einen Platz an Bord einer Segeljolle und einen Platz zur Übernachtung in einem Haus Am Haven von TERHERNE / NL. Der (weibliche oder männliche) Skipper, der die jeweilige Schiffsführung übernimmt, macht dies ehrenamtlich und gleichsam unendgeltlich. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf sich selbst zum Skipper oder zur Skipperin vorschlagen oder die weibliche oder männliche Schiffsführung wird auf Grund der Qualität und des Erfahrungsreichtums bestimmt. Damit ist die Schiffsführung mit der Durchführung der Segeltörns beauftragt.
Mit Unterzeichnung des obligatorischen Crewvertrags bist Du Teil der Segelcrew.
Vertragssprache.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Speicherung des Vertragstextes.
Der Text wird vom Verein Segel-Lust e. V. nach Vertragsschluss gespeichert bzw. abgeheftet. Es empfiehlt sich dennoch, ihn sorgfältig aufzubewahren und eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die es in jedem guten Reisebüro gibt, wenn nicht Versicherungsschutz über eine Kreditkarte schon bestehen sollte.
Vertragsschluss.
Die Angebote auf unserer Website sind freibleibend. Die Törn-Buchung ist grundsätzlich nur schriftlich per Email, Brief, oder persönlich durch Übergabe oder Einwurf in unseren Briefkasten der Geschäftsstelle möglich. Die Buchung kommt mit Annahme durch uns zustande. Die Annahme bedarf keiner besonderen Form.
Vorkenntnisse
sind natürlich für 25% der Crews der nicht notwendig aber immer gern gesehen. Doch Du wirst von Anfang an in die Arbeiten mit einbezogen, wirst Teil einer Crew und – nach Eignung und Fähigkeit – vom Skipper eingesetzt. Er nimmt Rücksicht auf evtl. gesundheitliche oder altersbedingte Einschränkungen. Du kannst Dich auch an verantwortungsvollere Aufgaben wagen, Dich z.B. in die Geheimnisse der Navigation und Seemannschaft einführen lassen. Kinder können gerne mitsegeln, aber nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson. Diese haften für die Kinder.
Anmeldung.
Nach Eingang Deiner Unterschrift auf der Ameldung, wirst du in einer Whats App – Gruppe aufgenommen. Damit ist Deine Anmeldung für Dich verbindlich und Dein Platz auf der gaffelgetakelten Kieljolle (z. B. vom Typ Polyvalken) am gewählten Termin reserviert.
Wenn Du gebucht hast, erkennst Du mit Deiner Anmeldung diese Teilnahme-Bedingungen für die (Regatta)-Segel-Pfingst-Freizeiten ab Terherne (NL) des Vereines Segel-Lust e. V. ausdrücklich an.
Wir verlangen den Preis in voller Höhe von 250 € pro Person, spätestens mit der Anmeldung ist die Zahlung in voller Höhe zu leisten mittels Überweisung, oder in bar gegen Quittung. Solltest Du der Zahlung nicht nachkommen, werden wir dich nicht in die Teilnehmerliste aufnehmen.
Rücktritt/Abbruch.
Du kannst jederzeit (wenn es sein muss) in schriftlicher Form von Deinem Chartervertrag zurücktreten. Für den Rücktritt werden Stornokosten berechnet: Jederzeit von Anfang an der volle Teilnahmebeitrag.
Aber Du kannst gerne eine geeignete Ersatzperson stellen.
Nichterscheinen oder Abbruch gilt als Rücktritt. Wir empfehlen ausdrücklich eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen – man kann ja nie wissen. Wenn Du nach Beginn des Törns den Törn abbrechen musst, gilt unsere Leistung als vollständig erbracht.
Unser Leistungsumfang.
Es handelt sich also nicht um eine gebuchte Reise und wir bieten Dir keinen Beförderungsvertrag an.
D.h.: Für Deinen Teilnehmerbeitrag charterst ( bzw. mietest) du einen Platz auf einer der zur Verfügung gestellten Segeljollen, bei Übernachtungen im Haus auch ein Bett zum Schlafen inclusive Küchen- TV- sowie WC und Dusch-Benutzung. Kurz gesagt: Du kannst alle Einrichtungen des Hauses mitnutzen.
Mit den anderen Mitseglern bildest Du eine Crew und schließt vor Beginn des Törns einen Crewvertrag ab. Damit wirst Du Crewmitglied. In diesem Crewvertrag sind u.a. Rechte und Pflichten sowie Haftungsfragen geregelt. Mit diesem Crewvertrag beauftragen die Crewmitgliedern einen SkipperIn mit der Durchführung des Segeltörns.
SkipperIn.
Für jede Segel-Crew sollte sich, wie in den vergangen Jahren immer, eine Schiffsführung finden. Zur vereinfachten Handhabung achten wir in der Regel im Vorfelde darauf, dass genügend Skipper vorhanden sind.
Durchführbarkeit des Törns.
Als Verein übernehmen wir keine Haftung und Gewähr für die Durchführbarkeit der Törns. Ebenfalls keine Haftung bei Terminverzögerung durch Wetter, Havarie oder Liegezeiten oder/und aufgrund von unvermeidlichen Reparaturen. Bei einem erzwungenen anderen Ausgangs- oder Zielhafen sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Kann der Törn aufgrund von „Höherer Gewalt“ nicht stattfinden, kann jeder die Wartezeit im gemieteten Haus verbringen.
Bei einem technischen Defekt während des Törns, der die Fahrtüchtigkeit des Schiffes erheblich beeinträchtigt, ist uns als Verein "Segel-Lust" eine angemessene Frist zur Behebung des Fehlers einzuräumen. Die Entscheidung trifft die Schiffsführung.
Ist der Defekt nicht behebbar und muss der Törn abgebrochen werden. Schadensersatz ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung ist auf die Höhe der gezahlten Chartergebühr beschränkt.
Mängel.
Etwaige Mängel an der Charterjolle sind unverzüglich anzuzeigen, später behauptete Mängel werden nicht anerkannt.
Haftung für Schäden durch die Crew.
Crew und SkipperIn haben dafür Sorge zu tragen, dass die Yacht in einwandfreien Zustand bleibt und haften als Nutzer der Jolle gemeinschaftlich für den Betrieb und das Segeln der Segeljolle (Jollen- bzw. Yachtschäden, Drittschäden, Folgeschäden oder Verlust von Ausrüstung) bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, soweit die Schäden nicht durch die bestehende Yachtversicherung der jeweiligen Vercharterfirma (Vollkasko & Haftpflicht) abgedeckt sind. Die Selbstbeteiligung der Jollen-Vollkasko beträgt € 200€. Beispielsweise muss bei einer Crew von 4 Seglern jeder einen Betrag in Höhe von 50 € verauslagen. Passiert kein Schaden, wird die Kautionssumme von der jeweiligen Vercharterfirma wieder zurückgezahlt.
Abgabe der Yacht.
Die Charterjolle wird am vereinbarten Tag der Abgabe ausgeräumt und von Crewmitgliedern gemeinsam gereinigt. Die obligatorische Endreinigung wird von jeder Crew selbst durchgeführt, um Kosten zu sparen.
Gültigkeit der Vereinbarung.
Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt.
Gelesen, verstanden und einverstanden:
_____________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift de(r)s Teilnehmer(in)s
(Copyright & Production 2026)
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Vorschlag für den Crew-Vertrag, den die Crew mit der Schiffsführung bzw. dem Verein an Bord schließt.
Zusätzliche Kosten für die Crewmitglieder entstehen NICHT.
Crew-Vertrag
zum Törn mit SJ__________________________
ab _____________________ vom_________________ bis_________________.
Beauftragung eines SkipperIns.
Die unterzeichnenden Crewmitglieder beauftragen den Skipper, die Skipperin
________________________ (und zum ErsatzSkipper*In: ____________________________________________
mit der ehrenamtlichen Leitung und Durchführung des Törns auf der gecharterten Segeljolle-
Anweisungen des Skippers.
Der SkipperIn ist für Sicherheit von Schiff und Crew während des Segeltörns verantwortlich. Der Skipper entscheidet über den Einsatzrahmen der Mitsegler unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Belastbarkeit. Mitsegler haben den Anweisungen des Skippers Folge zu leisten und die Ihnen übertragenen Tätigkeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
Auf See trägt jeder Teilnehmer IMMER eine Rettungsweste,
ggf. nach Anweisung einen Lifebelt.
Ein Abbruch des Törns nach Beginn für eine Person kann dadurch erzwungen werden, dass der Mitsegler durch eigenes Verhalten den Törn nachhaltig stört und sich den Anordnungen des Skippers widersetzt. Ein Anspruch auf (auch teilweise) Erstattung des Charterbeitrags besteht dann nicht.
Rauchen (… und Alkohol),
sind an Bord verpönt und geschieht in eigener Verantwortung. Auf den Jollen und in den Häusern ist das Rauchen strengstens verboten! Seefahrt und Alkohol scheinen eng zusammen zu gehören, vertragen sich aber nur auf niedrigem Niveau.
Verpflegung und Bordkasse.
Zusätzlich zum Charterbeitrag wird von der Crew eine „Bordkasse“ eingerichtet, in die jedes Crewmitglied bei Törnbeginn einzahlt. Ein Mitglied der Crew wird als Bordkassenverwalter bestimmt. Aus der Bordkasse werden die Kosten für Hafengebühren, Einkäufe für Verpflegung u.ä. an Bord, die obligatorische Endreinigung, sowie die Treibstoffkosten gezahlt.
Am Ende des Törns wird die Bordkasse abgerechnet, ein Überschuss wird ausbezahlt, eine evtl. Unterdeckung wird ausgeglichen.
Aufgaben und Haftung des Skippers.
Der Skipper übernimmt die Aufgabe der Schiffsführung entsprechend der gebotenen seemännischen Umsicht und die seefahrerische Betreuung der MitseglerInnen. An Bord ist seinen Anweisungen Folge zu leisten.
Er vermittelt seglerische Kenntnisse und kann und soll Crewmitglieder mit Aufgaben betrauen. Daraus allein kann keine grobe Fahrlässigkeit abgeleitet werden, soweit diese Aufgaben erklärt worden sind und jedem zugemutet werden können.
Zu Beginn des Törns wird ein Crewmitglied als ErsatzskipperIn bestimmt, der/die bei Ausfall des Skippers (Entscheidungsunfähigkeit oder ungewollte Abwesenheit von Bord) zwischenzeitlich seine Rechte und Pflichten übernimmt.
Die Skipper*Innen sorgen selbstständig für eine gewissenhafte Törnvorbereitung. Unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse, den Möglichkeiten und Wünschen der Crew und der seemännischen Beurteilung der Lage legt der SkipperIn die Route und das Ziel fest, welches auch von einer zunächst geplanten Route abweichen kann.
Minderung oder Schadensersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen.
Haftung des Skippers und der Crew untereinander.
Die Teilnahme am Segeltörn erfolgt auf eigenes Risiko. Die Mitglieder der Crew tragen für das Leben an Bord gemeinschaftlich Sorge. Die Teilnahme an einem Segeltörn ist ein Gruppensport, der die Aufmerksamkeit der/des einzelnen auch für seine/ihre Mitsegler*Innen verlangt.
Alle Crewmitglieder werden vor dem Törn in das allgemeine Verhalten an Bord und die Sicherheitsausrüstung eingewiesen. Dies wird mit Unterschrift bestätigt.
Bis auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist jegliche Haftung untereinander ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schäden an Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum.
Jedes Crewmitglied nimmt auf eigene Gefahr an diesem Törn teil und verzichtet auf Ersatzansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten für sämtliche Schäden gegen den Schiffsführer, die anderen Crew-Mitglieder und dem Freizeit-Veranstalter Segel-Lust e. V. .
Dies gilt auch für Anreise-, Storno oder ähnliche Kosten, die dem Teilnehmer entstehen, weil ein Törn abgesagt oder abgebrochen werden muss. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch für evtl. Fahrgemeinschaften zum Zwecke der An und Abreise zum Ausgangsort der Törns. Versicherungen sind privat abzuschließen.
Landausflüge etc. werden auf eigene Gefahr unternommen. Für Schäden, Unfälle, Verluste und Verspätungen kann nicht gehaftet werden. Das Beförderungsrisiko trägt der Teilnehmer. Ein durch Havarie während des Törns entstandener Nutzungsausfall führt zu keiner, auch nicht teilweisen Rückerstattung.
Dieser Haftungsverzicht umfasst auch Ansprüche mittelbar Geschädigter, denen der Teilnehmer unterhaltspflichtig ist oder werden kann oder er zur Dienstleistung verpflichtet ist.
Haftung für Schäden durch die Crew.
Crew und Skipper*In haben dafür Sorge zu tragen, dass die Jolle in einwandfreien Zustand bleibt. Die Crew haftet als Nutzer der Jolle gemeinschaftlich für den Betrieb und das Segeln der Yacht (Yachtschäden, Drittschäden, Folgeschäden oder Verlust von Ausrüstung etc.) soweit die Schäden nicht durch die bestehende Yachtversicherung (Vollkasko & Haftpflicht) abgedeckt sind.
Die Selbstbeteiligung der Kaution für das Haus beträgt unseres Wissens 65 € insgesamt.
Mit der Unterschrift
bestätigst Du, dass Du selbst die volle Verantwortung für Dich trägst, Du mindestens 15 Minuten ununterbrochen in tiefem Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen kannst, das zur Verfügung gestellte Material – also Schiff und Ausrüstung sowie Wohnraum im Haus – sorgfältig behandelst und bereit bist, die notwendigen Arbeiten an Bord und im Haus gemeinsam mit den anderen Crewmitgliedern durchzuführen.
Evtl. akute oder chronische Erkrankungen und/oder körperliche Einschränkungen, die z.B. besondere Rücksichtnahme oder Medikamente erfordern, teilst Du uns rechtzeitig mit. Meteorologische Ereignisse wie Starkwind und Seegang können Ursache für erhebliche körperliche Belastung darstellen. Dies stellt keinen Mangel dar.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- & Gesundheitsvorschriften.
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften selbst verantwortlich, es sei denn, er wurde durch uns schuldhaft falsch informiert. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn diese Vorschriften nach Reiseanmeldung geändert werden sollten
Gültigkeit.
Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt.
Gelesen, verstanden und einverstanden: Mit meiner Unterschrift erkenne ich obigen Vertrag an und erkläre, an der Sicherheitseinweisung teilgenommen zu haben.
____________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift de(r)s Teilnehmer(in)s
(c) + (p) 2025
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Und hier die:Hinweise zum Datenschutz
Allgemeines
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Gerhard Vahrenhorst, Geschäftsstelle des Vereins Segel-Lust e. V., Bruchwischberg 26 A, 28832 Achim b Bremen,
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Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Der Vorstand des Vereines Segel-Lust e. V. (1), wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser o.g. Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen.
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(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden Gerhard Vahrenhorst, dem Schatzmeister Frank Voß und der Schriftführerin Stieneke Elisabeth Kokkeel - Woudstra.
ENDE
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4. Arbeitsordnung für den Verein Segel-Lust e. V.
A. Präambel
Ziel der Arbeitsordnung ist die vom Verein genutzten Boote aus wirtschaftlichen Gründen weitestgehend mit dem im Verein vorhandenen Kapazitäten in einem segelklaren (bzw. Motorboot-klaren) Zustand zu versetzen und zu halten. Dabei soll eine größtmögliche Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit bei der Erledigung der notwendigen Arbeiten an den Booten erreicht werden. Mit der Arbeitsordnung (AO) werden Mindestanforderungen festgelegt. Es ist aber wünschenswert, dass sich nicht nur EINZELNE, sondern alle Vereinsmitglieder für die Boote und die Interessen des Vereins verantwortlich fühlen. Weiterhin soll durch nachstehende Regelungen der Gemeinschaftssinn gestärkt hervorgehen und spaßvolle Arbeitseinsätze zustande kommen.
B. Organisation
Im Interesse einer effektiven Gestaltung der am Bootspark und in der Vereins-Verwaltung zu erledigen Arbeiten wird für jedes Boot eine Arbeitsgruppe gebildet. In der Arbeitsgruppe ist eine Person --- der Bootswart --- für die Koordination der Arbeiten an den Booten und deren Einsatz zuständig. Der Bootswart wird von der Gründungsversammlung (und in den kommenden Jahren von der MV) ernannt. Jedes aktiv-segelnde Mitglied wird einer Bootsgruppe zugeordnet, wobei den Wünschen der Mitglieder so weit wie möglich entsprochen werden wird. Neue Mitglieder (auf Probe) werden bei Beginn ihrer Vereinsmitgliedschaft zunächst einer Bootsgruppe zugeordnet. In Absprache zwischen Mitglied und Vorstand kann die Gruppe gewechselt werden. Die Bootsgruppen sollen so konstant wie möglich gestaltet werden, damit fortwährende Weitergabe von Wissen gewährleistet wird. Somit übernehmen die Bootsgruppen, unter Anleitung der Bootswarte, die Verantwortung für den Zustand des jeweiligen Bootes.
C. Arbeitspflicht
Jedes erwachsene Mitglied, welches in der Saison mit einem der zur Verfügung stehenden Boot segelt oder fährt (aktives Mitglied), ist auch verpflichtet, für diese Saison Arbeiten am Boot oder anderswo für den Verein Segel-Lust e. V. zu leisten.
Für die Ableistung der Arbeitsstunden steht im Frühjahr steht der Zeitraum vom 1.1. eines jeden Jahres bis zum Saisonstart (Zu-Wasser-lassen der Boote; in der Regel bis etwa April / Mitte Mai) zur Verfügung.
Die vollständige Erfassung der arbeitspflichtigen Mitglieder wird durch Auswertung der Logbücher und der Buchungskalender vorgenommen. Dazu sind Logbücher bis zum 1. November von den Bootswarten an den Vorstand zu übergeben. Über die Mindestarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden können in der Regel nicht auf das Folgejahr übertragen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Sie sind auch nicht --- außer innerhalb einer sogenannten „Familienmitgliedschaft“ die auch Liierte und Wohngemeinschaften mit einbezieht, übertragbar.
Bootsarbeiten sind eine Bringeschuld, d. h. Jedes Mitglied hat sich aktiv und eigenverantwortlich darum zu kümmern, seine Arbeitsverpflichtungen zu erfüllen.
Zum Nachweis der erfüllten Arbeitspflicht stellt jedes aktive Mitglied seine geleisteten Arbeitsstunden auf einem entsprechenden Formblatt zusammen. Die Richtigkeit der Aufstelllungen wird vom Bootsverantwortlichen (BW) für die in seine Zuständigkeit fallende Tätigkeiten durch seine Unterschrift bestätigt.
Das Formblatt ist für Mitgliedschafts-Aufkündiger spätestens am 31.12. eines jeden Jahres unaufgefordert an den Vorstand zu senden; für Mitglieder, die ein weiteres Jahr im Segel-Lust e. V. Verbleiben, ist das Formblatt gegen Ende April / Anfang Mai, spätestens aber nach zu Wasser lassen der Boote auch unaufgefordert an den Vorstand zu senden.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von dieser Arbeitspflicht befreit.
Zu den Tätigkeiten, die auf die Arbeitsverpflichtung angerechnet werden, gehören insbesondere:
Tätigkeiten der Kassenprüfer.
Ausbildungszeiten der Ausbilder für diverse Sportbootführerscheine (Theorie & Praxis) , wenn diese unentgeltlich erfolgen.
Tätigkeiten, die von Fall zu Fall durch den Vorstand genehmigt werden.
Organisation und Standbetreuung von Vereinsveranstaltungen, die auf die Außendarstellung des Vereines gerichtet sind.
Auf- und Abriggen der Boote zu Saisonbeginn und -ende.
Fahrten mit Anhängern zur Erlangung der HU-Abnahme,
Anlieferung und Abholung von Motoren und Segeln und sonstigen Ersatzteilen sowie Zubehör bei Fachunternehmen
Wartung und Reparaturen der Boote und Trailer, nicht jedoch, sofern sie zur normalen Pflege nach ihrer Nutzung gehören oder soweit sie zur Beseitigung selbstverschuldeter Schäden anfallen, einschließlich der Zeiten zur Materialbeschaffung.
Mitglieder, die ihre Arbeitsleistungen innerhalb des genannten Zeitraumes nicht erbracht und nachgewiesen haben, zahlen hierfür pauschal einen festgesetzten Betrag je Zeitstunde nicht nachgewiesener Arbeit per Überweisung auf das Konto des Vereines.
Der Vorstand entscheidet in Zweifelsfällen, ob und wie weit bestimmte Tätigkeit auf die Arbeitspflicht anzurechnen sind und ob im Einzelfall von der Erhebung des Ersatzentgeldes abgesehen werden kann.
D. Bootsarbeiten
Im Interesse des Vereines sowie der Bootswarte findet nach dem Einlagern der Boote eine Bootsbegehung zur Feststellung des Zustandes des jeweiligen Bootes statt sowie das Feststellen der erforderlichen Winterarbeiten. Die Begehung soll in der Regel durch wenigstens einen Bootswart sowie ein weiteres fachkundiges Mitglied erfolgen. Die Begehung wird protokolliert und hieraus eine Liste der zu verrichtenden Arbeiten erstellt., die bis zum Auslagern des Bootes erledigt sein müssen. Sehr kostenaufwendige Maßnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen. Für jedes Boot wird ein Budget erstellt. Dabei hat die Bootsgruppe die Aufgabe, die Wartungs- und Reparaturaufgaben gleichsam im Winterlager in der Regel bis spätestens zum 1. Mai abzuschließen. Diers Termin kann sich witterungsbedingt verschieben. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist der Vorstand rechtzeitig zu informieren.
Vor dem Auslagern der Boote soll ebenfalls eine entsprechende Begehung stattfinden. Boote, die zu Saisonbeginn nicht „segeklar“ sind, dürfen von den Bootswarten nicht herausgegeben werden! Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Freigabe zur Auslagerung.
E. Inkrafttreten
Diese Arbeitsordnung tritt am 21.4.2024 durch den Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
3. „Segel-Lust e. V. :
.
Segel- einschließlich der Motorbootsordnung
A Präambel
- Diese Segel- incl. der Motorbootordnung trägt dazu bei, den Bootsbetrieb möglichst gerecht und reibungslos ablaufen zu lassen, um damit den Spaß am Segeln (und Motorbootfahren etc.) im Verein zu fördern. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Boote.
- Da diese Segelordnung nicht jede Situation vorhersehen und dementsprechend regeln kann, darf der Vorstand Ausnahmen von den aufgestellten Regeln zulassen.
- Diese Segelordnung regelt die meisten bootsbezogenen Situationen im Verein. Sollte es dennoch zu ernsthaften Konflikten zwischen Mitgliedern untereinander kommen, sind die Schlichter in der Auseinandersetzung einzuschalten.
- Es gelten neben der Segelordnung sämtliche gesetzlichen Bestimmungen. An Stellen, an denen die Segelordnung gesetzl. Bestimmungen widerspricht, gelten diese. Bei jedem Törn liegt die letztendliche Verantwortung für jedes Verhalten bei dem Schiffsführer.
B Geltung
§ 1 Diese Segelordnung bezieht sich auf die dem Verein zur Verfügung stehenden Boote.
C Fahrtgebiet
§ 2 Jollen und Binnensegelboote: Die Fahrtgebiete sind begrenzt auf die Binnenreviere wie Flüsse, Seen und Kanäle. Auf der Weser enden sie in Bremerhaven (Columbuspier), auf der Elbe auf der Linie Otterndorf / Brunsbüttelkoog, auf der Ems in Emden, in den Niederlanden beschränken sie sich auf die Binnenwasserstraßen einschließlich dem Ijsselmeer ohne das Wattenmeer. Über einzelne Ausnahmen entscheidet der Vorstand .
§ 3 Seegehende Schiffe: Darüber hinaus gelten als Fahrtgebiete die in den Schiffsversicherungen festgelegten Gebiete.
D Besatzung, Einweisung, Eintragung
§ 4 Die dem Verein „Segel-Lust“ e. V. zur Verfügung stehenden Segel- und Motorboote dürfen nur von unseren Vereinsmitgliedern und deren Gästen genutzt werden. Zumindest muss die Schiffsführung Mitglied unseres Vereines „Segel-Lust“ e.V. sein. Jedes aktive Vereinsmitglied, welches mindestens den Sportbootführerschein Binnen unter Segel und Motor erworben hat, ist zur selbständigen Führung aller dem Verein zur Verfügung stehender Segelboote berechtigt. Bei Erstbenutzung eines Bootstyps ist eine Einweisung durch den Bootswart oder durch ein anderes zu diesem Zweck vom Vorstand benanntes Mitglied Pflicht. Gäste können mitgenommen werden. Die Bootsführung und die damit verbundene Gesamtverantwortung obliegen dem aktiven Vereinsmitglied in der Funktion als Skipper. An dieser Stelle wird eine private Skipperhaftpflichtversicherung empfohlen.
Die Eintragung zur Nutzung eines Bootes erfolgt Online über einen Online-Kalender im Mitgliederbereich der Homepage. Es werden Vorname und Nachname sowie eine Telefon-Nr. des Bootsführers eingetragen und die Vor- und Nachnamen der restlichen Crew. Ausbildungsstunden haben in der Regel Vorrang: Diese Zeiten werden mit „A“ wie Ausbildungsstunden eingetragen. Eine Eintragung wird ungültig,wenn der / die Eingetragene 15 Minuten nach dem Termin nicht erschienen ist. Das Boot kann dann von für die verbleibende Eintragungszeit benutzt werden. Eine Ersatzeintragung muss erfolgen. Nicht gesegelte Stunden werden gelöscht.
§ 5 Benutzung der Boote
Die Boote dürfen nur mit geeignetem Schuhwerk betreten werden. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, das von ihnen benutzte Boot in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu hinterlassen. Vorleine, Achterleine und Vordere- sowie Achtere Spring müssen richtig befestigt sein. Die Boote dürfen in der Plicht oder Bilge kein Wasser führen. Fender müssen an vorgesehenen Stellen angebracht sein.
Es besteht grundsätzlich eine Logbuchpflicht.
Rettungswesten
Schwimmwesten sind immer zu tragen. Bei der Ausbildung sind ohnmachtssichere Schwimmwesten anzulegen.
Haftung
Der eingetragene Verein ist bei Personen- und Sachschäden haftpflichtversichert. Bei grob fahrlässigem Verhalten ( z.B. Mißachtung der Segelordnung, Alkohol etc) haftet das Mitglied, darum wird der Abschluß einer Skipperhaftpflichtversicherung empfohlen.
Unterricht / Prüfungsfahrt
Beim praktischen Unterricht kann sich der Segellehrer in seiner Funktion als Übungsleiter im Voraus, mit der Bemerkung „A“ (Ausbildung) oder „P“ (Prüfung) im Online-Kalender eintragen. Maximal 3 Segelschüler können gleichzeitig von einem Übungsleiter unterrichtet werden.
Die Segellehrer werden vom Vorstand ernannt.
Privatnutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Boote außerhalb der Weser kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Obligatorisch muss sich der Einsatz (des Ausleihens in einem anderen Revier) beim Bootswart angemeldet und in das Eintragungsheft bzw. Online-Kalender eingetragen werden. Beim Ausleihen der Boote müssen jeweils zwei Vereinsmitglieder aktiv beteiligt sein. Die maximale Ausleihfrist beträgt in der Regel 7 Tage. Diese Mitglieder müssen sich gründlich mit der Bootsführung des jeweiligen Bootstyp auskennen. Revierkenntnisse (z.B. vom „Ijsselmeer“) sind wünschenswert. Bei Verlust oder Beschädigung von dem Verein zur Verfügung stehenden Booten incl. des gesamten Zubehöres ist der entstandene Schaden vom Mitglied zu ersetzen.
Regelung der Bootsarbeiten und deren Ersatzzahlung
Jedes aktive Mitglied, dass in einem Jahr gesegelt hat, ist verpflichtet Arbeitsstunden zu leisten – siehe Gebührenordnung
§5 An Bord einer Jolle muss die Schiffsführung den Sportbootführerschein Binnen unter Segelvorweisen können. Ist ein Motor an Bord, ist zusätzlich der SBF Binnen unter Motor notwendig. Ausgenommen hiervon sind Vereinsmitglieder (auf Probe),die sich in der Ausbildung befinden, wenn der Ausbilder zustimmt. Über darüberhinausgehende Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Bei Fahrten auf Seeschifffahrtsstraßen und auf hoher See ist der SBF See zwingend-erforderlich. Auf hoher See sind die notwendigen Navigationskenntnisse nachzuweisen (in der Regel durch Skipper-Nachweise aus dem persönlichen Seemeilen-Buch oder besser: In der Regel durch Besitz entsprechender Patente wie BR oder SKS oder höherwertig). Auf Nachtfahrten sind mindestens zwei Personen erforderlich, die über die notwendigen seemännischen und navigatorischen Kenntnisse verfügen.
§ 7 Auf Schiffen mit eingebauter Funkanlage hat die Schiffsführung ein entsprechendes Funkzeugnis (Binnen: UBI und auf See: SRC) vor Fahrtbeginn vorzuweisen.
§ 8 Gäste, also Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind,dürfen auf den Schiffen mitgenommen werden. Ein Gast darf maximal 14 Tage in seinem Leben auf „Segel-Lust“-Booten mitsegeln.
§9 Die Schiffsführung ist im Binnen- und Seebereich verpflichtet ein Logbuch aus Papier zu führen. Das gilt auch ausdrücklich für Jollen. Die Eintragung muss mindestens die Vor- und Nachnamen sämtlicher Crewmitglieder, sowie Dauer der Fahrt, Fahrtgebiet und allgemeine Hinweise zu Wetter und Manövern enthalten. Das Formular ist vollständig auszufüllen. Ggf. müssen auch Eintragungen über die Maschienennutzung (z. B.: Kontrolle von Öl und Kühlwasser sowie Kontrolle der Bilge) enthalten sein.
§ 10 Die Logbucheintragungen sind leserlich zu gestalten. Aus den Logbucheintragungen muss eindeutig die Person der Schiffsführung mit Angabe des Vor- und Nachnamens hervorgehen. Dasselbe gilt auch für Gäste. Für Personen, die nicht mit Vor- und Nachnamen im Logbuch geführt werden, besteht zudem auch kein Versicherungsschutz!
§ 11 Die Schiffsführung ist verpflichtet:
- Jeden Törn nach den seemännischen Grundsätzen ablaufen zu lassen.
- Vor Antritt eines Törn eine Sicherheitsbegehung durchzuführen.
- Die Crew in die Rettungsmittel und Notmanöver einzuweisen.
- Die Crew auf die Segelordnung hinzuweisen und ihre Einhaltung zu kontrollieren.
- Die Bootswarte über besondere Vorkommnisse schnellstmöglich zu unterrichten.
- Reparaturen sofort einzuleiten, um Gefahren und Verzögerungen für nachfolgende Crews zu vermeiden.
- Auf das Vorhandensein und die notwendige Aktualität des erforderlichen nautischen Materials zu achten.
Achim, den 21.04.2024
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2.
Segel-Lust e.V.
(Achimer-Wassersport-Ausbildungsverein)
SATZUNG
§1 NAME SITZ GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen „Segel-Lust e. V.“ und identifiziert sich als Achimer Wassersport-Ausbildungsverein (AWA)
Der Verein hat seinen Sitz in Achim im Landkreis Verden in Niedersachsen.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist am 21.04.2024 gegründet und am 16.05.2024 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode auf dem Registerblatt "VR 201906 " eingetragen worden.
Alle Geschlechter werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in der Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2 VEREINSZWECK
Der Verein verfolgt die Förderung des Segelsports (Ausbildung in Theorie und Praxis mit anschließenden Prüfungen vor einem Prüfungsausschuss). Und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch: (1) Ausbildung aller interessierten Vereinsmitglieder im Hochseesegeln und Binnensegeln. (2) Pflege des Hochseesegeln und Segelns und Stärkung des Gemeinschaftslebens von allen Vereinsmitgliedern, und als Betriebssport von allen Betrieben, die dafür offen sind.
Alle Funktionen sind möglichst ehrenamtlich zu besetzen. Der Ersatz tatsächlich entstandener und nachgewiesener Auslagen, die im Interesse des Vereins und mit Genehmigung des Vorstandes getätigt wurden, ist zulässig. Dies gilt auch für Auslagen, die den Vorstandmitgliedern selbst entstanden sind.
Die Vorstandschaft hat den Verein „Segel-Lust e.V.“ nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu leiten. Die MV als Jahreshauptversammlung (JHV) bestimmt durch Zuruf zwei Kassenprüfer, die jährlich bis zum Ende Januar eines jeden Jahres die Geschäfte des Vorjahres zu prüfen haben. Sie sind in erster Linie der JHV verantwortlich.
§ 3 Finanzwirtschaft
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Es gibt aktive und passive Mitgliedschaften. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Über den schriftlichen, an den Vorstand zu richtenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das erste Jahr der Mitgliedschaft läuft zur Probe. Annahme und Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Mitglieder haften untereinander, gegenüber dem Verein und der Verein gegenüber Mitgliedern, soweit die Haftung durch eine Privathaftpflicht, sowie einer Schiffsführerhaftpflicht bzw. durch die übliche Sport-Versicherung (z.B. durch den Landessportbund) gedeckt ist, ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Natürliche Personen, die seit wenigstens seit einem Jahr Mitglied sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Beitragsschuld erfüllt haben, haben jeweils eine Stimme. Mitglieder, die sich im ersten Jahr der Probezeit befinden, haben zwar Rederecht, aber kein Stimmrecht.
Ausnahme: Gründungsmitglieder haben von Anfang an volles Stimm- und Rederecht und sind von Anfang an aktives Vollmitglied.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
A) durch Tod,
B) durch Austritt
C) durch Streichung oder
D) durch Ausschluss.
Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu ermöglichen.
Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste vornehmen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt. Eine Mahnfrist von 2 Monaten ist zu beachten. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, sowie auf der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Sie kann zurückgenommen werden, wenn das Mitglied seinen Pflichten nachträglich nachkommt.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben. Dennoch kann hiergegen das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch erheben, über den die MV entscheidet. Der Vorstand muss den Ausschluss begründen.
Nach etwa einem Jahr Probezeit kann das Mitglied auf Probe durch die Entscheidung des Vorstandes ein Vollmitglied des Vereins „Segel-Lust e. V.“
Alle Probemitglieder als auch alle aktiven Voll-Mitglieder unterliegen von Anfang an der Satzung, sowie der aller erlassenen Ordnungen (wie zum Beispiel der Arbeits- Segel- incl. der Motorbootordnung, sowie der jeweils gültigen Gebührenordnung unterworfen. Die Ordnungen regelt die Mitgliederversammlung als Anlage.
§ 5 BEITRÄGE
Von den Mitgliedern zur Probe ( im 1. Jahr der Mitgliedschaft) als auch von den (Voll-)Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Art und Höhe beschlossen wurden. Näheres regelt die Gebühren- und der Aufwandsentschädigungsordnung (z. B.: Übungsleiter der Theorie u./o. Praxis).
Mitglieder leisten die jährlich fälligen Beiträge bis spätestens Ende Januar eines jeden Jahres im Voraus durch Überweisung. Dazu bedarf es keiner Aufforderung seitens des Vereines.
Ausnahme: Gründungsmitglieder sind von Anfang an Vollmitglieder, die durch ihr ehrenamtliches Engagement alle Gebühren für das 1. Kalenderjahr des Eintrittes abgegolten haben.
Soweit Beiträge und Gebühren um nicht mehr als 15% gegenüber dem Vorjahr angehoben werden,ist die Erhebung rückwirkend zum 01.01. des laufenden Jahres zulässig.
Jedes Mitglied des Vereines „Segel-Lust e.V.“ welches vereinseigene oder dem Verein überlassene oder gecharterte Boote nutzt, verpflichtet sich, Arbeiten für Instandhaltung dieser Boote des Vereines „Segel-Lust e.V.“ zu leisten. Bei Nichterbringung der Arbeitspflicht wird ein Ersatzgeld erhoben. Näheres regelt die Arbeitsordnung in Verbindung mit der Gebührenordnung.
Für die Nutzung der vereinseigenen oder dem Verein überlassenen Boote wird ein Segelgeld berechnet. Ausführlicheres regelt die Segelordnung bzw. die Gebührenordnung.
§ 6 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer.
Der Vorstand wird zur Gründung des Vereins aus dem Kreise der Gründungsmitglieder für die ersten vier Jahre gewählt. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet.
Sollte eine oder mehrere Vorstandsfunktionen nicht besetzt sein oder Funktionsträger während der Amtszeit ausscheiden, kann der Vorstand diese aus dem Kreise der vollen Vereinsmitglieder bis zur darauf folgenden MV kommissarisch besetzen. Auch diese kommissarisch berufenen Vollmitglieder im Vorstand besitzen volles Stimmrecht.
Der Vorsitzende alleine oder der Schatzmeister und der Schriftführer zusammen vertreten den Verein nach innen und außen. Diese drei sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt . Der Schatzmeister und der Schriftführer, sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.1) Mindestens eine Vorstandsitzung pro Jahr ist vereinsöffentlich abzuhalten, wobei alle vollen Mitglieder bei diesen Sitzungsterminen volles Rederecht und Stimmrecht haben.
5.2) Außerdem können jederzeit schriftliche Anträge / Vorschläge / Anregungen der vollen Vereinsmitglieder an den Vorstand gerichtet werden. Sofern die Vorschläge 7 Tage
vor einer öffentlichen Vorstandssitzung eingegangen sind, ist in der darauffolgenden Sitzung über die Eingabe zu beraten.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Die Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins incl. der Geschäftsführung und der Mitgliederverwaltung.
Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, die Satzung zu konzipieren. Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen wegen behördlicher Beanstandungen (insbesondere Registergericht, Finanzamt) zu beschließen, sofern hierdurch nicht seine Befugnisse und/oder die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dieser Satzung berührt werden.
Obendrein ist der Vorstand bemächtigt, die Segel- incl. der Motorbootordnung als auch die Arbeitsordnung sowie die Geschäftsordnung für den Vorstand zu konzipieren, zu beraten und somit auch jeweils einmal im Jahr zu verändern, um damit den neuen Realitäten in Deckung zu bringen.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine Mitgliederversammlung (MV) gilt als ordentlich einberufen, wenn die Einladungen unter Angabe der Tagesordnungspunkte sowie der fristgerecht eingegangenen Anträge dazu, mindestens 14 Tage vor dem Termin, erfolgt sind. Jede Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail, an die dem Verein bekanntgegebenen E-Mail-Adressen des Mitgliedes. Die MV soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
Grundsätzlich sollen die MV´s in der Form von Präsenz-Veranstaltungen durchgeführt werden. Eine abweichende Versammlungsform z. B. als Online-MV ist zulässig. Dabei sollen virtuelle Versammlungen in einem passwortgeschützten Online-Raum stattfinden. Für diesen Zugang muss den Vereinsmitgliedern vor der Versammlung ein Passwort mitgeteilt werden. Dabei sollten die Mitglieder ihre Identität durch Verwendung des Klar-Namens kenntlich machen. Bei einer Online-MV dürfen Abstimmungen per E-Mail oder andere sichere Wege erfolgen.
In der MV hat jedes Vollmitglied des Vereines eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Versammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem von ihm beauftragten Mitglied geleitet. Im Zweifelsfall bestimmt die MV den Versammlungsleiter. Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vollmitglieder. In der Einladung zu den Mitglieder-Versammlungen ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen!
Alle Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der MV schriftlich per E-Mail an den Vorstand ( via offiziellen Mailadressen) einzureichen. In der MV dürfen keine Tagesordnungspunkte ergänzt werden. Es sei denn, es handelt sich dabei um Dringlichkeitsanträge, die die MV als solche zulässt.
Für die Wahlen wird durch Zuruf ein möglichst zweiköpfiger Wahlausschuss gebildet.
Alle Abstimmungen werden öffentlich durch Handzeichen durchgeführt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Einstimmigkeit ist erforderlich zur Änderung des Vereinszweckes.
Die MV wählt die Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreise der Vollvereinsmitglieder für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis die Nachfolger ihr Amt antreten.
Die MV wählt ein oder zwei Mitglieder als zusätzliche Ansprechpartner (im Sinne von Streitschlichtern) bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern. Nach Möglichkeit sollen diese Person (-en ) nicht dem Vorstand angehören.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Enthaltungen sollen möglichst aber vermieden werden. Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt, bei dem der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl nicht mehr zur Wahl steht.
Die MV ist durch Bericht des Vorstandes über alle wichtigen Angelegenheiten und die Aktivitäten des Vereins möglichst umfassend zu informieren.
Die MV kann als höchstes Gremium zu allen Angelegenheiten des Vereins beschließen. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten und können von allen Vereinsmitgliedern eingesehen werden
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Außerdem können 34% (oder mehr %) der vollen Vereinsmitglieder unter der Angabe von Gründen die Einberufung einer außerordentlichen MV verlangen. Dann muss diese außerordentliche MV innerhalb von 4 Wochen seitens des Vorstandes einberufen werden.
Die Vorstandschaft kann Ausschüsse berufen.
Die Abwahl einzelner oder auch aller Mitglieder des Vorstandes ist mit den Stimmen der Mehrheit aller anwesenden Vereins-Vollmitgliedern auf einer MV möglich.
Das Ergebnis-Protokoll über die Beschlüsse und Wahlen der MV ist vom Protokollanten und von der Versammlungsleitung mit Angabe des Ortes und des Datums zu unterzeichnen.
§ 8 KASSENPRÜFUNG
Die MV wählt jedes Jahr für die Dauer von 3 Jahren 2 oder 3 Kassenprüfer. Diese Kassenprüfer dürfen nicht zum Kreise des Vorstandes gehören. Es sollten immer 3 Kassenprüfer gewählt werden, von denen werden mindestens 2 die Kasse prüfen. Dabei ist Wiederwahl zulässig. Sollte kurzfristig ein Kassenprüfer nicht zur Verfügung stehen, ist vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch zu bestimmen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins incl. der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Außerdem geben Sie vor der MV einen Prüf-Bericht ab und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 9 HAFTUNG
Für den Verein „Segel-Lust e. V.“ ehrenamtlich Tätige sowie seine Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden die diese bei den Teilnehmern an Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen seitens des Vereins abgedeckt sind.
§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG, VEREINSAUFLÖSUNG
Diese Satzung kann von der MV geändert werden. Über Anträge auf Abänderung der Satzung o d e r Auflösung des Vereines kann nur dann abgestimmt werden, wenn diese den Vollmitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden ist. Außerdem ist für eine Satzungsänderung die ¾ Mehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich; höchstens aber die Mehrheit aller voller Vereinsmitglieder.
Der Verein kann auf einer MV aufgelöst werden. Hierzu sind ¾ der Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich. Das Vermögen fällt nach der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger mit Sitz in Bremen zu, die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken in Anlehnung an § 2 zuführt. Die endgültige Verwendung kann erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
Sollte die MV für die Satzungsänderung oder der Auflösung nicht beschlussfähig sein, darf die nächste einberufene MV über die in der insoweit beschlussunfähigen, vorherigen MV vorgeschlagenen Änderung der Satzung bzw. vorgeschlagenen Auflösung des Vereines mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden beschließen, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vollmitglieder, wenn darauf in der Einladung zu dieser Versammlung besonders hingewiesen worden ist.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister als Liquidatoren bestellt.
§ 11 INKRAFTTRETEN
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Verein-Gründungs-Versammlung des Vereins „Segel-Lust e. V. ( Achimer – Wassersport - Ausbildungsverein (AWA) am 21. April 2024 genehmigt worden
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Segellust e.V.
Mitgliedsantantrag zu meiner Mitgliedschaft im Verein „Segel-Lust e.V.“
BITTE LESERLICH IN BLOCKSCHRIFT AUSFÜLLEN:
Familienname …..................................................................................................
Vorname …..........................................................................................................
Geburtsdatum..........................................................................................................
Geburtsort ….........................................................................................................
Straße …................................................................................................................
PLZ Wohnort ….................................................................................................
Telefonnummer ….................................................................................................
Email …................................................................................................................
Segelkenntnisse …................................................................................................
Segelscheine Ausstellungsdatum …....................................................................
Beitrag überwiesen bis ….....................................................................................
Hiermit erkenne ich die Satzung des Vereines „Segel-Lust e. V.“ , die Gebühren-, sowie Auslagen- und Aufwandsentschädigungs-Ordnung, so wie die Arbeitsordnung als auch die Segel- und Motorboot-Ordnung an. Ich verpflichte mich, die Aufnahmegebühr sowie den vollen gültigen Mitgliedsbeitrag innerhalb des bekanntgegebenen Termins zu zahlen. Weiterhin gebe ich Verhinderungen zu Terminen sowie Adressänderungen dem Vorstand bekannt. Bei grob fahrlässigem Verhalten hafte ich für den entstandenen Schaden. Ich besitze mindestens das Freischwimmerzeugnis. Datenschutz-Einwilligungserklärung (nach DSGVO)
Durch meine Unterschrift erkenne ich auch die Datenschutzerklärung des Vereines an .Es werden nur die oben abgefragten Daten erhoben und zum Zweck zur Aufrechterhaltung der Mitgliederverwaltung erhoben, , gespeichert und verarbeitet.
Nach Artikel 6, Abs. 1 b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese die Erfüllung eines Vertragsverhältnisse, hier: Mitgliedschaft im Verein, erforderlich sind.
…................................, den.......................... Unterschrift:..................................................................................